OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2011
32 Sbd 39/11
Normen:
GVG § 119 Abs. 1; GVG § 72 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 44; BerHG § 5;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 33/11

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung in Beratungshilfesachen

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 32 Sbd 39/11

DRsp Nr. 2011/12116

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung in Beratungshilfesachen

Über Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung in Beratungshilfesachen entscheiden - auch nach der Änderung des § 119 Abs. 1 GVG - gemäß § 72 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 RVG die Landgerichte.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Detmold bestimmt.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1; GVG § 72 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 44; BerHG § 5;

Gründe

A.

Den Eheleuten N und B ist auf ihren Antrag vom 27. Juli 2009 bei Gericht eingegangen am 7. Oktober 2010 mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 14. Oktober 2010 nachträglich Beratungshilfe bewilligt worden. Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind – unter Absetzung eines Betrages von 39,25 € – mit Festsetzungsbeschluss vom gleichen Tag auf 129,95 € festgesetzt worden.

Gegen den Festsetzungsbeschluss hat der Antragsteller am 8. November 2010 Erinnerung erhoben, die mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 3. Januar 2011 – unter Zulassung der Beschwerde – zurückgewiesen worden ist.