OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2016
4 E 1085/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6234/14

Gerichtliche Schätzung der Bedeutung der Sache; Heraufsetzungsbegehren des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 4 E 1085/15

DRsp Nr. 2016/16365

Gerichtliche Schätzung der Bedeutung der Sache; Heraufsetzungsbegehren des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.6.2015 werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Über die Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist.

Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 € begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 100,00 € anstrebt, bleibt gleichfalls ohne Erfolg.