BGH - Beschluss vom 02.02.2016
XI ZR 60/15
Normen:
RVG § 22 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.; RVG § 33 Abs. 2 1. Alt.; GKG § 39 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 436/10
OLG Frankfurt/Main, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 16/12

Gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen XI ZR 60/15

DRsp Nr. 2016/5157

Gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird auf 49.360.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.; RVG § 33 Abs. 2 1. Alt.; GKG § 39 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Vermögensverwaltungsvertrag ihren jeweiligen Schaden, insgesamt 49.360.000 € zu ersetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € festgesetzt worden. Die Prozessbevollmächtigten der 26 Kläger beantragen, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 49.360.000 € festzusetzen.

2. Der Antrag ist zulässig.