OLG Rostock - Beschluss vom 08.04.2008
1 U 32/08
Normen:
JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 8; JVEG § 10; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.; JVEG § 9 Abs. 1 Satz 1; JVEG § 9 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 205
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 336/05

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines sachverständigen Zeugen

OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 1 U 32/08

DRsp Nr. 2009/1362

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines sachverständigen Zeugen

1. Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Festsetzung der einem sachverständigen Zeugen - entsprechend der Vergütung eines Sachverständigen - zustehenden Ansprüche nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). 2. Grundsätzlich ist der sachverständige Zeuge als "echter" Zeuge zu behandeln. Im Einzelfall kann jedoch auch seine Einstufung als Sachverständiger im Betracht kommen. Dies richtet sich nach dem ihm vom Gericht erteilten Auftrag, im Übrigen nach dem Inhalt der Bekundungen. Als Sachverständiger kann auch derjenige erscheinen, der als sachverständiger Zeuge geladen, aber - im Laufe der Vernehmung - von dem Gericht als Sachverständiger angehört und befragt worden ist.

Tenor:

Dem sachverständigen Zeugen Dr. med. R. W. sind die ihm mit der Ladung zum Termin vor dem Senat am 28.11.2007 entstandenen Gebührenansprüche nach den Grundsätzen der Vergütung für einen Sachverständigen in Höhe von insgesamt 469,50 € aus der Staatskasse zu ersetzen.

Eine Beschwerde - der Staatskasse - wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 8; JVEG § 10; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.; JVEG § 9 Abs. 1 Satz 1;