Dem sachverständigen Zeugen Dr. med. R. W. sind die ihm mit der Ladung zum Termin vor dem Senat am 28.11.2007 entstandenen Gebührenansprüche nach den Grundsätzen der Vergütung für einen Sachverständigen in Höhe von insgesamt 469,50 € aus der Staatskasse zu ersetzen.
Eine Beschwerde - der Staatskasse - wird nicht zugelassen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren; Kosten werden nicht erstattet.
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