OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2005
9 W 294/05
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 1 § 27 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 257
OLGReport-Nürnberg 2006, 496
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1348/97

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts; Festsetzung eines Negativsaldos zu Gunsten des Mandanten; Voraussetzungen der Erstattung von Schreibauslagen für Ablichtungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 9 W 294/05

DRsp Nr. 2007/1191

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts; Festsetzung eines Negativsaldos zu Gunsten des Mandanten; Voraussetzungen der Erstattung von Schreibauslagen für Ablichtungen

»1. Bei der Vergütungsfestsetzung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BRAGO sind nur unstreitig getilgte Beträge abzusetzen.2. Im Verfahren nach § 19 BRAGO kommt zu Gunsten des Auftraggebers auch die Feststellung in Betracht, dass der Vergütungsanspruch durch Vorschusszahlungen erledigt ist. Die Festsetzung eines vom Rechtsanwalt wegen Überzahlung zu erstattenden Betrags ist unzulässig.3. Wenn nicht erkennbar ist, dass Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts mutwillig erhoben sind und nicht durchgreifen können, stehen sie einer Vergütungsfestsetzung nach § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO entgegen.4. Dem Rechtsanwalt stehen keine Schreibauslagen für Ablichtungen nach § 27 BRAGO zu, wenn der Gegenstand der Ablichtungen zum Sachvortrag der Partei gehört.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 1 § 27 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte beantragte am 20.08.2004, die Rechtsanwalt ... für ihre Vertretung im ersten Rechtszug zustehende Vergütung festzusetzen. Nach Verrechnung der von ihr auf die Rechtsanwaltsgebühren und die Auslagen geleisteten. Vorschusszahlungen gelangte sie zu einer Überzahlung von 489,31 Euro und beantragte, deren Erstattung anzuordnen.