LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2012
17 Ta (Kost) 6009/12
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 2637/11

Gerichtliche Festsetzung der Anwaltsgebühren bei Einwand von Pflichtverletzungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6009/12

DRsp Nr. 2012/17953

Gerichtliche Festsetzung der Anwaltsgebühren bei Einwand von Pflichtverletzungen

Wendet der Auftraggeber eines Rechtsanwalts ein, dieser habe es trotz Kenntnis seiner Mittellosigkeit versäumt, Prozesskostenhilfe zu beantragen und ihn über die Frage der anwaltlichen Gebühren im Unklaren gelassen, so kann dieser Einwand gem. § 11 Abs. 5 RVG nicht im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung überprüft werden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. August 2011 - 38 Ca 2637/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Vergütungsfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht abgelehnt.