OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.11.2014
OVG 3 K 61.14
Normen:
VwGO § 161 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; VV- RVG Nr. 2300; VV- RVG Nr. 2301; VV- RVG Nr. 3100;

Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i.R.d. Beschwerdeverfahrens; Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr eines Bevollmächtigten

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen OVG 3 K 61.14

DRsp Nr. 2015/1871

Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i.R.d. Beschwerdeverfahrens; Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr eines Bevollmächtigten

1. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren müssen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erfüllt sein. Dazu gehört auch die Prüfung, ob eine "Zuziehung" tatsächlich gegeben, d.h. ob der Rechtsanwalt förmlich bevollmächtigt war und nicht nur intern beratend tätig geworden ist.wegen einer lediglich internen Beratung zu verneinen ist.2. Wird die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ausgesprochen, wird zugleich positiv über die Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entschieden.3. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung4. Die gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit einer Zuziehung kann weder durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch im Erinnerungsverfahren sondern nur im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung geändert werden.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; VV- RVG Nr. 2300;