Wegen eines Verkehrsunfalls in Marokko machte die klagende Unfallkasse aus übergegangenem Recht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Erstattungsansprüche geltend. Das Landgericht gab der Klägerin auf, den Inhalt des anzuwendenden marokkanischen Rechts vorzutragen. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich, ohne dass die Klägerin die gerichtliche Auflage erfüllt hatte.
Den Antrag der Klägerin, wegen der Auflage eine Beweisgebühr festzusetzen, hat der Rechtspfleger abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, durch die Auflage sei ihr eine gerichtliche Aufgabe übertragen worden. Hierdurch sei die Beweisgebühr entstanden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Eine auf § 293 ZPO gestützte gerichtliche Anordnung unterfällt allerdings in der Regel § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, wenn es um die Ermittlung ausländischen Rechts geht.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|