OLG Koblenz - Beschluss vom 08.04.2003
14 W 244/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 34 Abs. 1 ; ZPO § 139 ; ZPO § 293 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 448
MDR 2003, 894
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.02.2003

Gerichtliche Auflage: Vortrag ausländischen Rechts - Keine Beweisgebühr

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 14 W 244/03

DRsp Nr. 2003/7702

Gerichtliche Auflage: Vortrag ausländischen Rechts - Keine Beweisgebühr

Gibt das Gericht einer Partei auf, zum Inhalt ausländischen Rechts vorzutragen, so löst diese Maßnahme ( Prozessleitung ) keine Beweisgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 34 Abs. 1 ; ZPO § 139 ; ZPO § 293 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen eines Verkehrsunfalls in Marokko machte die klagende Unfallkasse aus übergegangenem Recht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Erstattungsansprüche geltend. Das Landgericht gab der Klägerin auf, den Inhalt des anzuwendenden marokkanischen Rechts vorzutragen. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich, ohne dass die Klägerin die gerichtliche Auflage erfüllt hatte.

Den Antrag der Klägerin, wegen der Auflage eine Beweisgebühr festzusetzen, hat der Rechtspfleger abgelehnt.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, durch die Auflage sei ihr eine gerichtliche Aufgabe übertragen worden. Hierdurch sei die Beweisgebühr entstanden.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine auf § 293 ZPO gestützte gerichtliche Anordnung unterfällt allerdings in der Regel § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, wenn es um die Ermittlung ausländischen Rechts geht.