OLG Stuttgart - Beschluß vom 16.04.1982
8 WF 10/82
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 2 § 41 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 1358
Justiz 1982, 272
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 05.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 321/77

Genestandswert bei einstweiligen Anordnungen in Familiensachen

OLG Stuttgart, Beschluß vom 16.04.1982 - Aktenzeichen 8 WF 10/82

DRsp Nr. 1999/2872

Genestandswert bei einstweiligen Anordnungen in Familiensachen

»1. Finden mehrere Verfahren der unter einem bestimmten Buchstaben des § 41 Absatz 1 BRAGO zusammengefaßten Arten statt, so bilden sie insgesamt nur eine Angelegenheit im Sinne von § 13 Absatz 2 BRAGO.2. Unterhaltsfestsetzung, Erhöhung und Herabsetzung für denselben Berechtigten betreffen denselben Gegentand, maßgebend für dessen Bewertung (§ 20 Absatz 2 GKG) ist der geltendgemachte Höchstbetrag.3. Unterhalt für Ehegatten und Kinder betrifft verschiedene Gegenstände, so daß die Streitwerte gemäß § 7 Absatz 2 BRAGO zusammenzurechnen sind.«

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 2 § 41 ;

Gründe:

Der Vertreter der Staatskasse rügt mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, daß der Amtsrichter in dem nach § 128 Absatz 3 BRAGO ergangenen Beschluß

1. bei der Berechnung der Armenanwaltsgebühren die Streitwerte der einzelnen Verfahren der einstweiligen Anordnung addiert hat,

2. bei der Berechnung der Beweisgebühr nicht berücksichtigt hat, daß der Antragsgegner einen Teil des geltend gemachten Anspruchs vor Beweisanordnung anerkannt hatte,

3. Fotokopiekosten in Höhe von 18,-- DM als erstattungsfähig zugebilligt hat.

Das nach § 128 Absatz 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel ist im wesentlichen begründet.