Der Vertreter der Staatskasse rügt mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, daß der Amtsrichter in dem nach § 128 Absatz 3 BRAGO ergangenen Beschluß
1. bei der Berechnung der Armenanwaltsgebühren die Streitwerte der einzelnen Verfahren der einstweiligen Anordnung addiert hat,
2. bei der Berechnung der Beweisgebühr nicht berücksichtigt hat, daß der Antragsgegner einen Teil des geltend gemachten Anspruchs vor Beweisanordnung anerkannt hatte,
3. Fotokopiekosten in Höhe von 18,-- DM als erstattungsfähig zugebilligt hat.
Das nach § 128 Absatz 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel ist im wesentlichen begründet.
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