SchlHOLG - Beschluss vom 28.04.2003
9 W 43/03
Normen:
GKG § 11 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 233/02

Geltungsbereich von nach dem Einigungsvertrag abgesenkten Gerichtsgebühren

SchlHOLG, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 9 W 43/03

DRsp Nr. 2003/15125

Geltungsbereich von nach dem Einigungsvertrag abgesenkten Gerichtsgebühren

»Hat der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet, tritt die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19 a des Einigungsvertrages unabhängig davon ein, vor welchem deutschen Gericht die Gerichtsgebühren anfallen (Abweichung von SchlHOLG SchlHA 1996 S. 166).«

Normenkette:

GKG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Lübeck hat es mit dem angefochtenen Beschluss unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 1996 (SchlHA 1996, 166) abgelehnt, die Gerichtskosten für die bei Dresden ansässige Klägerin um 10 % zu ermäßigen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Der Bundesgerichtshof habe richtiger Weise entschieden, dass die Gebührenermäßigung unabhängig davon sei, ob das Verfahren vor einem Gericht der alten oder neuen Bundesländer stattfinde (BGH, MDR 1996, 205).