Das Landgericht Lübeck hat es mit dem angefochtenen Beschluss unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 1996 (SchlHA 1996, 166) abgelehnt, die Gerichtskosten für die bei Dresden ansässige Klägerin um 10 % zu ermäßigen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Der Bundesgerichtshof habe richtiger Weise entschieden, dass die Gebührenermäßigung unabhängig davon sei, ob das Verfahren vor einem Gericht der alten oder neuen Bundesländer stattfinde (BGH, MDR 1996, 205).
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