1. Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.12.2012 - 5 T 578/12 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.8.2012 und vom 25.11.2011 - 47 II 1382/11 - aufgehoben.
Das Amtsgericht Saarbrücken wird angewiesen, den Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 15.6.2011 in der Fassung vom 11.11.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
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