AG Bayreuth, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 833/98
Geltendmachung von Verfahrenskosten durch die Staatskasse in der Insolvenz der Partei
OLG Bamberg, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 2 WF 163/03
DRsp Nr. 2005/13256
Geltendmachung von Verfahrenskosten durch die Staatskasse in der Insolvenz der Partei
»Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Staatskasse die Gerichtskosten und verauslagten Rechtsanwaltskosten nicht mehr durch die nachträgliche Anordnung von PKH - Raten (§ 120 Abs. 4ZPO) geltend machen. Die Forderung ist vielmehr zur Insolvenztabelle anzumelden.«