wird die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. April 2008 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde (Wert: 600, 07 EUR) zu tragen.
Die gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Abweisung der Klage, gerichtet auf Erstattung der Gutachterkosten, nicht ausschließt, dass diese Kosten im hierauf folgenden Festsetzungsverfahren geltend gemacht und festgesetzt werden können.
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