OLG Koblenz - Beschluss vom 01.07.2008
14 W 284/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 471
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 20/08

Geltendmachung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren; Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Gutachterkosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 14 W 284/08

DRsp Nr. 2009/24811

Geltendmachung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren; Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Gutachterkosten

1. Die erfolglose klageweise Geltendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs steht der Festsetzung dieser Kosten im Verfahren nach §§ 104 ff. ZPO nicht entgegen. 2. Die Kosten eines vorprozessualen Gutachtens können erstattungsfähig sein, wenn der Sachverständige wegen eines sich konkret abzeichnenden Rechtsstreits eingeschaltet wurde.

Tenor

wird die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. April 2008 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde (Wert: 600, 07 EUR) zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

Die gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Abweisung der Klage, gerichtet auf Erstattung der Gutachterkosten, nicht ausschließt, dass diese Kosten im hierauf folgenden Festsetzungsverfahren geltend gemacht und festgesetzt werden können.