OLG Naumburg - Beschluss vom 13.08.2010
10 W 40/10
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 697/09

Geltendmachung von Gegenrechten im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Antragsgegner

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 10 W 40/10

DRsp Nr. 2010/21506

Geltendmachung von Gegenrechten im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Antragsgegner

Dem Rechtspfleger ist es in der Regel versagt, im formalisierten Verfahren der Kostenfestsetzung Gegenrechte des Antragsgegners zu bewerten. Allerdings müssen hierfür tatsächliche Umstände dargelegt werden, die auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sind und aus denen der materiellrechtliche Einwand zumindest im Kern ersichtlich wird. Dagegen haben solche außergebührenrechtlichen Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den den Vergütungsfest-setzungsantrag vom 19. November 2009 zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 wird zurück gewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe: