Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den den Vergütungsfest-setzungsantrag vom 19. November 2009 zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 wird zurück gewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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