Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom 20. März 2008 eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 EUR entstanden und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erhoben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S. herleitet.
Die Eingaben des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizutreibenden Kostenanspruch betrifft, §
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