LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.11.2010
4 Ta 145/10
Normen:
ZPO § 104; ZPO § 91; JVEG § 5; JVEG § 20; RVG § 59; ArbGG § 12a;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 101
Vorinstanzen:
ArbG Coburg, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1186/09

Geltendmachung von Fahrtkosten der obsiegenden Partei gegenüber der unterliegenden Partei

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 145/10

DRsp Nr. 2010/22501

Geltendmachung von Fahrtkosten der obsiegenden Partei gegenüber der unterliegenden Partei

Werden einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die im Rechtsstreit obsiegt hat, Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins, zu dem sie persönlich geladen worden ist, nicht aus der Staatskasse erstattet, kann sie diese Kosten gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner gem. §§ 103 ff ZPO festsetzen lassen.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 09.09.2009, Az.: 3 Ca 1186/09, teilweise abgeändert.

2. Die von der Beklagten an den Kläger gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf EUR 177,50 (in Worten: Euro einhundertsiebenundsiebzig 50/100).

3. Im Übrigen werden das Kostenfestsetzungsgesuch und die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 104; ZPO § 91; JVEG § 5; JVEG § 20; RVG § 59; ArbGG § 12a;

Gründe:

I. Dem Kläger sind für den von ihm geführten Kündigungs- und Zahlungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt und ein Verkehrsanwalt beigeordnet worden.

Zu dem Verhandlungstermin am 24.03.2009 ist der persönlich geladene Kläger angereist.