1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 09.09.2009, Az.: 3 Ca 1186/09, teilweise abgeändert.
2. Die von der Beklagten an den Kläger gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf EUR 177,50 (in Worten: Euro einhundertsiebenundsiebzig 50/100).
3. Im Übrigen werden das Kostenfestsetzungsgesuch und die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
I. Dem Kläger sind für den von ihm geführten Kündigungs- und Zahlungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt und ein Verkehrsanwalt beigeordnet worden.
Zu dem Verhandlungstermin am 24.03.2009 ist der persönlich geladene Kläger angereist.
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