Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig.
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist nicht begründet. Den Antragstellern steht der Erhöhungsbetrag von 3/10 für die Prozessgebühr gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO gebührenrechtlich zu. Bei den als Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verklagten Antragsgegnern handelt es sich aus den in dem gerichtlichen Schreiben vom 29. Januar 2003 mitgeteilten Gründen um mehrere Auftraggeber i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO.
2.
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