KG - Beschluss vom 08.05.2003
1 W 22/03
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1 ; BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 500
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 4/01

Geltendmachung von Anwaltsgebühren gegenüber Gesamtschuldnern (hier: BGB-Gesellschafter)

KG, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 1 W 22/03

DRsp Nr. 2003/12867

Geltendmachung von Anwaltsgebühren gegenüber Gesamtschuldnern (hier: BGB -Gesellschafter)

»Macht der Rechtsanwalt mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 19 BRAGO unter Verrechnung geleisteter Zahlungen einen geringeren Betrag geltend, als ihm gegen jeden Auftraggeber gemäß § 6 Abs.2 S.1 BRAGO zusteht, ist der Antrag gegenüber jedem der Auftraggeber in voller Höhe begründet, wenn diese hinsichtlich der Verrechnung keine Einwendungen erheben.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1 ; BRAGO § 19 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig.

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist nicht begründet. Den Antragstellern steht der Erhöhungsbetrag von 3/10 für die Prozessgebühr gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO gebührenrechtlich zu. Bei den als Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verklagten Antragsgegnern handelt es sich aus den in dem gerichtlichen Schreiben vom 29. Januar 2003 mitgeteilten Gründen um mehrere Auftraggeber i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO.

2.