1. Die Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 59 Abs. 2 RVG, 66 Abs. 2 GKG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen eine Inanspruchnahme durch die Landesjustizkasse wegen der Vergütung des Beklagtenvertreters.
a. Dem Prozessbevollmächtigten, der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet war, steht wegen seiner Vergütung ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte, die in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde, zu.
Dieser Anspruch ist in Höhe von 719,95 EUR nach § 59 Abs. 1 RVG durch Festsetzung der Vergütung und Auszahlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf die Landeskasse übergegangen.
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