OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.05.2008
5 WF 42/08
Normen:
RVG § 59 Abs. 1 ; RVG § 59 Abs. 2 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1b ; ZPO § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2140
MDR 2008, 1245
OLGReport-Zweibrücken 2008, 658
RVGreport 2008, 278
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 342/07

Geltendmachung übergegangener Kostenerstattungsansprüche durch die Justizkasse bei allseitiger ratenfreier PKH-Bewilligung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 WF 42/08

DRsp Nr. 2008/12771

Geltendmachung übergegangener Kostenerstattungsansprüche durch die Justizkasse bei allseitiger ratenfreier PKH-Bewilligung

»Auch wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist, kann die Justizkasse den auf sie übergegangenen Kostenerstattungsanspruch des der obsiegenden Partei beigeordneten Rechtsanwalts gegen die erstattungspflichtige, in die Kosten des Rechtsstreits verurteilte Gegenpartei geltend machen.«

Normenkette:

RVG § 59 Abs. 1 ; RVG § 59 Abs. 2 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1b ; ZPO § 123 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 59 Abs. 2 RVG, 66 Abs. 2 GKG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen eine Inanspruchnahme durch die Landesjustizkasse wegen der Vergütung des Beklagtenvertreters.

a. Dem Prozessbevollmächtigten, der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet war, steht wegen seiner Vergütung ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte, die in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde, zu.

Dieser Anspruch ist in Höhe von 719,95 EUR nach § 59 Abs. 1 RVG durch Festsetzung der Vergütung und Auszahlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf die Landeskasse übergegangen.