I.
Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin am 22. März 2002 eine Kostennote, in der u. a. '15/10 gem. DAV-Abkommen' berechnet wurden. Die geforderten Kosten beglich die Antragsgegnerin am 26. März 2002. Später folgte noch ein Schriftwechsel, der zu der Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von führte. Die Antragstellerin hat nunmehr die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, weil in der Geltendmachung einer 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen ein Verzicht auf weitere Ansprüche zu sehen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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