OLG Celle - Beschluss vom 22.05.2003
14 W 22/03
Normen:
BGB § 397 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 468
OLGReport-Celle 2003, 300
ZfS 2003, 566
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 2/03

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches trotz Abrechnung einer 15/10-Gebür gem. DAV-Abkommen

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 14 W 22/03

DRsp Nr. 2003/9043

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches trotz Abrechnung einer "15/10-Gebür gem. DAV-Abkommen"

»Die Abrechnung einer '15/10-Gebühr gem. DAV-Abkommen' schließt jedenfalls nicht die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus, soweit es um Verletzungen geht, die noch nicht Gegenstand der Schadensregulierung waren. Auch sonst bestehen erhebliche Zweifel an der Annahme eines Verzichts, Erlass- oder Abfindungsvertrages.«

Normenkette:

BGB § 397 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin am 22. März 2002 eine Kostennote, in der u. a. '15/10 gem. DAV-Abkommen' berechnet wurden. Die geforderten Kosten beglich die Antragsgegnerin am 26. März 2002. Später folgte noch ein Schriftwechsel, der zu der Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von führte. Die Antragstellerin hat nunmehr die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, weil in der Geltendmachung einer 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen ein Verzicht auf weitere Ansprüche zu sehen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.