I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises aus einem Lieferauftrag vom 15.11.2005. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit am 16.03.2006 verkündetem Urteil abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie den Kaufantrag der Beklagten angenommen habe (Bl. 54 - 58 d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 01.04.2006 zugestellte Urteil am 18.04.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 02.05.2006 begründet.
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