OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.2006
19 U 80/06
Normen:
BGB § 320 ; ZPO § 92 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 33/06

Geltendmachung einer Leistungsverweigerung mit der Begründung, der Kläger könne oder wolle die ihm obliegende Gegenleistung nicht erbringen - Kostentragung bei Erfolg der Kaufpreisklage nur Zug um Zug gegen zu erbringenden Gegenleistung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 19 U 80/06

DRsp Nr. 2006/24565

Geltendmachung einer Leistungsverweigerung mit der Begründung, der Kläger könne oder wolle die ihm obliegende Gegenleistung nicht erbringen - Kostentragung bei Erfolg der Kaufpreisklage nur Zug um Zug gegen zu erbringenden Gegenleistung

»1. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann dadurch geltend gemacht werden, dass der Beklagte zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung behauptet, der Kläger könne oder wolle die ihm obliegende Gegenleistung nicht erbringen. 2. Dem Beklagten können die gesamten Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch dann aufzuerlegen sein, wenn eine Kaufpreisklage nur mit der Einschränkung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung Erfolg hat.«

Normenkette:

BGB § 320 ; ZPO § 92 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises aus einem Lieferauftrag vom 15.11.2005. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit am 16.03.2006 verkündetem Urteil abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie den Kaufantrag der Beklagten angenommen habe (Bl. 54 - 58 d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 01.04.2006 zugestellte Urteil am 18.04.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 02.05.2006 begründet.