OLG München - Urteil vom 28.06.1995
15 U 6722/94
Normen:
BGB §§ 428 705 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 22
OLGReport-München 1996, 22
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7874/94

Geltendmachung einer Anwaltsgebührenforderung zu Gunsten einer Sozietät

OLG München, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 15 U 6722/94

DRsp Nr. 1998/12582

Geltendmachung einer Anwaltsgebührenforderung zu Gunsten einer Sozietät

»Ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer Anwaltssozietät ist, kann Gebührenforderungen, die zugunsten der Sozietät als Gesamthandsgemeinschaft entstanden sind, nicht ohne weiteres im eigenen Namen mit dem Anspruch auf Zahlung an sich geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB §§ 428 705 ;

Tatbestand:

Bis etwa Mitte 1988 wurde in den Räumen ... in ... die Rechtsanwaltskanzlei ... betrieben, in der ausweislich der für Schriftsätze verwendeten Briefköpfe die Rechtsanwälte ... tätig waren. Die ehemalige Rechtsanwaltssozietät befindet sich derzeit in Liquidation.

Bereits im Jahr 1987 hatte der Beklagte Rechtsanwalt ... beauftragt, für ihn bei der Umschuldung und Umstrukturierung der ... Firmen-Gruppe tätig zu werden. Mit dem Auftrag waren umfangreiche anwaltliche Tätigkeiten verbunden.

Durch Telefonat mit der Anwaltskanzlei vom 09.03.1988 erteilte der Beklagte den Auftrag, Vertragsentwürfe zu prüfen und sodann eine Empfehlung auszusprechen, ob eine Zustimmung hierzu erfolgen könne. Rechtsanwalt ... hat diesen Auftrag, der ebenfalls mit umfangreichen Tätigkeiten, u.a. Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung, verbunden war, in der Folgezeit bearbeitet.