OLG Celle - Beschluss vom 27.02.2008
2 W 45/08
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; ZPO § 522 ; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 419
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 115/07

Geltendmachung einer 1,6 Gebühr bei Stellung eines Sachabweisungsantrags innerhalb der Berufungserwiderungsfrist

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 2 W 45/08

DRsp Nr. 2008/10442

Geltendmachung einer 1,6 Gebühr bei Stellung eines Sachabweisungsantrags innerhalb der Berufungserwiderungsfrist

»Wird dem Berufungsbeklagten mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugestellt und zugleich eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurücknahme der Berufung im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,6 Gebühr gem. Nr. 3200 VVRVG als "notwendige Kosten" in Ansatz bringen, wenn er innerhalb der Berufungserwiderungsfrist einen Sachabweisungsantrag stellt und inhaltlich zur Berufung Stellung nimmt.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; ZPO § 522 ; RVG -VV Nr. 1000;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist, soweit der Beschwerde nicht mit Beschluss des Landgerichts vom 12. Februar 2008 gem. § 572 Abs. 1 ZPO abgeholfen worden ist, nicht begründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden bei der Kostenfestsetzung zu Gunsten der Beklagten eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VVRVG in Ansatz gebracht.