Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist, soweit der Beschwerde nicht mit Beschluss des Landgerichts vom 12. Februar 2008 gem. § 572 Abs. 1 ZPO abgeholfen worden ist, nicht begründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden bei der Kostenfestsetzung zu Gunsten der Beklagten eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VVRVG in Ansatz gebracht.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|