Nachdem der Kläger gegen die Beklagten ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil erwirkt hat, mit dem die Beklagten zur Zahlung von 9500 EUR nebst Zinsen verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, macht der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren neben Gerichtskosten und anwaltlichen Kosten für die Prozessführung den Teil einer anwaltlichen Geschäftsgebühr geltend, der nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG angerechnet wird. Das Landgericht hat die dem Kläger zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.1.2005 festgesetzt und dabei die geltend gemachte Geschäftsgebühr unberücksichtigt gelassen und den Kläger insoweit auf eine gesonderte gerichtliche Geltendmachung verwiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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