KG - Beschluss vom 07.07.2005
7 U 2996/98
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 49 Satz 1 § 54 Nr. 1 § 58 Abs. 2 Satz 1 § 72 Nr. 1 ; KostVfg § 4 Abs. 1 ; ZRHO § 43 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 402/97

Geltendmachung der Gerichtsgebühren gegen den Zweitschuldner bei Aussichtslosigkeit der Vollstreckung gegen den Erstschuldner

KG, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 7 U 2996/98

DRsp Nr. 2005/12541

Geltendmachung der Gerichtsgebühren gegen den Zweitschuldner bei Aussichtslosigkeit der Vollstreckung gegen den Erstschuldner

1. Nach der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners schon dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners aussichtslos "erscheint". Es ist nicht erforderlich, dass ein erfolgloser Vollstreckungsversuch bereits stattgefunden hat. Vielmehr genügt die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer raschen und sicheren Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Schuldner nicht zu rechnen ist 2. Zur Prüfung der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung gegen die in Griechenland ansässige Erstschuldnerin.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 49 Satz 1 § 54 Nr. 1 § 58 Abs. 2 Satz 1 § 72 Nr. 1 ; KostVfg § 4 Abs. 1 ; ZRHO § 43 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: