OLG Celle - Beschluss vom 20.05.2014
2 W 106/14
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; GKG § 59 Abs. 1; RVG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 923
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 02.04.2014

Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber dem Gegner, dem ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist

OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 2 W 106/14

DRsp Nr. 2014/10340

Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber dem Gegner, dem ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist

Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Gegner auch dann geltend machen, wenn diesem ebenfalls ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Die weitere Beschwerde des Klägers vom 23. April 2014 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 2. April 2014, durch den die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Rechnung vom 29. Januar 2014 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 17. Februar 2014 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; GKG § 59 Abs. 1; RVG § 59 Abs. 1;

Gründe:

I.