1. Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 2010 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten (beim Oberlandesgericht Koblenz geschlossener Vergleich der Parteien vom 7. Mai 2010 - 10 O 822/09) werden auf 3.961,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz
a. aus 1.358,70 € seit dem 25. Juni 2009 und
b. aus weiteren 2.603 € seit dem 4. Juni 2010
festgesetzt.
2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen:
Die Klägerin 79,37 %;
die Beklagte 20,63 %.
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