OLG Koblenz - Beschluss vom 24.08.2010
14 W 463/10
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG § 15a Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 464
JurBüro 2010, 584
MDR 2010, 1494
NJW-Spezial 2010, 571
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 293/08

Geltendmachung der als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagten Geschäftsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 14 W 463/10

DRsp Nr. 2010/20370

Geltendmachung der als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagten Geschäftsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs

1. Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG - VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen nicht tituliert im Sinne von § 15a Abs.2 RVG, wenn kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist ( Anschluss an OLG Karlsruhe 13 W 159/09 und OLG Stuttgart 8 W 132/10 ). 2. Nach dem RVG wird die Säumnis einer Partei nicht kostenrechtlich sanktioniert, wenn eine streitige Verhandlung nachfolgt.

1. Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 2010 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten (beim Oberlandesgericht Koblenz geschlossener Vergleich der Parteien vom 7. Mai 2010 - 10 O 822/09) werden auf 3.961,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz

a. aus 1.358,70 € seit dem 25. Juni 2009 und

b. aus weiteren 2.603 € seit dem 4. Juni 2010

festgesetzt.

2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen:

Die Klägerin 79,37 %;

die Beklagte 20,63 %.