OLG Naumburg - Beschluss vom 28.04.2009
1 Ws 92/09
Normen:
SGB X § 116; KostO § 137 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 296
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ks 2/08

Geltendmachung der Aktenversendungspauschale; Nichtanwendbarkeit auf Verfahrensunbeteiligte

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 92/09

DRsp Nr. 2009/14810

Geltendmachung der Aktenversendungspauschale; Nichtanwendbarkeit auf Verfahrensunbeteiligte

1. Bei der Aktenversendung an eine am Strafverfahren nicht beteiligte gesetzliche Krankenkasse zur Prüfung von eventuell aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X bestehenden Schadenersatzansprüchen handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit, auf die die Vorschriften des GKG keine Anwendung finden. 2. Die Landeskasse kann für die aufgrund eines Amtshilfeersuchens erfolgte Aktenversendung keine Auslagenpauschale nach § 137 Abs. 1 KostO in Ansatz bringen.

Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB X § 116; KostO § 137 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Krankenversicherung, die regelmäßig Akteneinsicht in Strafverfahren beantragt, um das Bestehen von Schadenersatzansprüchen und deren Durchsetzbarkeit aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X zu prüfen.