Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Krankenversicherung, die regelmäßig Akteneinsicht in Strafverfahren beantragt, um das Bestehen von Schadenersatzansprüchen und deren Durchsetzbarkeit aus übergegangenem Recht nach §
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