BGH - Beschluß vom 20.10.2005
I ZB 21/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 143
BB 2006, 127
BGHReport 2006, 270
GRUR 2006, 439
JurBüro 2006, 140
MDR 2006, 776
NJW-RR 2006, 501
Rpfleger 2006, 165
wrp 2006, 237
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 296/04
LG Hamburg, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 759/04

Geltendmachung der Abmahnkosten; Zulässigkeit der Festsetzung der Rechtsanwaltskosten für eine vorgerichtliche Abmahnung

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen I ZB 21/05

DRsp Nr. 2005/21606

"Geltendmachung der Abmahnkosten"; Zulässigkeit der Festsetzung der Rechtsanwaltskosten für eine vorgerichtliche Abmahnung

»Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2004 wegen einer Kennzeichenverletzung und eines Wettbewerbsverstoßes ab. Nachdem sich die Antragsgegnerin geweigert hatte, die begehrte Unterwerfungserklärung abzugeben, erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. In dem Beschluss wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. beantragt, gegen die Antragsgegnerin auch die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG) abzüglich des nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Teils festzusetzen.