OLG Celle - Beschluss vom 04.02.2004
Not 2/04
Normen:
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 ; BNotO § 93 Abs. 4 ; BNotO § 95a ; BNotO § 97 Abs. 4 ; BNotO § 98 Abs. 2 ; KostO § 156 ; KostO § 156 Abs. 6 ;

Geldbuße gegen Notar wegen Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten

OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen Not 2/04

DRsp Nr. 2004/3257

Geldbuße gegen Notar wegen Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten

»Die Verhängung einer Geldbuße i.H.v. 2.500 EUR ist notwendig und angemessen, um einen bereits einschlägig disziplinarrechtlich aufgefallenen Notar zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten, hier der Abgabe des Erledigungsberichts und der Einlegung von Weisungsbeschwerden, anzuhalten.«

Normenkette:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 ; BNotO § 93 Abs. 4 ; BNotO § 95a ; BNotO § 97 Abs. 4 ; BNotO § 98 Abs. 2 ; KostO § 156 ; KostO § 156 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der am 10. ... 1944 geborene Notar wurde am 25. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Osnabrück und zugleich bei dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Der Niedersächsische Minister der Justiz bestellte den Rechtsanwalt durch Erlass vom 7. März 1978 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Amtssitz in B.. Sein Geschäftsaufkommen nach der Urkundenrolle belief sich in den Jahren von 1996 bis 2001 auf rd. 200 Nummern jährlich. Im Jahre 2002 hatte der Notar noch 156 Eintragungen in der Urkundenrolle, davon etwa zu gleichen Teilen Beurkundungen, Beglaubigungen mit Entwurf und Beglaubigungen ohne Entwurf.

2. Disziplinarrechtlich ist der Notar bislang wie folgt in Erscheinung getreten: