Der Senat hat durch den Beschluß vom 9. Oktober 1985 den Streitwert für das durch Urteil vom 8. Mai 1985 erledigte Revisionsverfahren auf 2.000,- DM festgesetzt. Hiergegen haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten "namens der Beklagten und Revisionsklägerin" Gegenvorstellung erhoben. Sie erstreben mit ihr eine Heraufsetzung des Streitwerts. Sie haben später erklärt, daß sie die Gegenvorstellungen auch im eigenen Namen erheben.
Zu einer Änderung des Streitwerts von Amts wegen war der Senat nur innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache befugt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 GKG). Diese Frist ist am 8. November 1985 abgelaufen.
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