BGH - Beschluß vom 12.02.1986
IVa ZR 138/83
Normen:
GKG § 25 Abs.2 S.3;
Fundstellen:
DRsp IV(474)65f
MDR 1986, 654

Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluß des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluß vom 12.02.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 138/83

DRsp Nr. 1992/3914

Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluß des Bundesgerichtshofs

»Gegen einen Beschluß, durch den der Bundesgerichtshof den Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt hat, kann innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG Gegenvorstellung erhoben werden.«

Normenkette:

GKG § 25 Abs.2 S.3;

Gründe:

Der Senat hat durch den Beschluß vom 9. Oktober 1985 den Streitwert für das durch Urteil vom 8. Mai 1985 erledigte Revisionsverfahren auf 2.000,- DM festgesetzt. Hiergegen haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten "namens der Beklagten und Revisionsklägerin" Gegenvorstellung erhoben. Sie erstreben mit ihr eine Heraufsetzung des Streitwerts. Sie haben später erklärt, daß sie die Gegenvorstellungen auch im eigenen Namen erheben.

Zu einer Änderung des Streitwerts von Amts wegen war der Senat nur innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache befugt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 GKG). Diese Frist ist am 8. November 1985 abgelaufen.