BGH - Beschluß vom 14.12.2006
5 StR 119/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1 § 12 § 86 § 95 ;

Gegenstandwert einer Revision im Hinblick auf die Gebühren des Vertreters eines Verfallsbeteiligten im Strafverfahren

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 5 StR 119/05

DRsp Nr. 2007/5784

Gegenstandwert einer Revision im Hinblick auf die Gebühren des Vertreters eines Verfallsbeteiligten im Strafverfahren

Zum Gegenstandswert der Revision im Strafverfahren (hier: Revision der Staatsanwaltschaft) im Hinblick auf die Vergütung des Vertreters eines Verfallsbeteiligten und deren Angemessenheit.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1 § 12 § 86 § 95 ;

Gründe:

1. Der vom Senat gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung mit der Sachrüge beanstandet hat. Dieses Interesse ergibt sich hier aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von 11.777.995 Euro beantragt. Zwar bezog sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2004 vordergründig auf die Aufrechterhaltung des Arrestes. Entgegen dieser ungenügenden Bezeichnung war der Antrag jedoch zumindest auch auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gerichtet.