OLG Rostock - Beschluss vom 13.10.2008
5 W 147/08
Normen:
GKG § 62 Satz 1; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1; GVG § 23 Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 128
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 500/07

Gegenstandwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Telefax-Werbung

OLG Rostock, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 5 W 147/08

DRsp Nr. 2008/23991

Gegenstandwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Telefax-Werbung

1. Der Gegenstandwert einer einstweiligen Verfügung, die auf Unterlassung einer Telefax-Werbung gerichtet ist, kann nur 300,00 € betragen, wenn es sich lediglich um einen Irrläufer handelt. 2. Der Wert bestimmt sich dann nur nach dem Interesse des Verfügungsklägers an der Vermeidung der unerwünschten Inanspruchnahme von Faxpapier und Toner sowie einer zeitweiligen Blockade des Faxanschlusses und die ansonsten im Vordergrund stehende Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bleibt weitgehend unberücksichtigt. 3. Das Gericht ist durch die Zuständigkeitsbestimmung des § 23 GVG nicht daran gehindert, den Wert des Verfahrensgegenstandes endgültig auf einen geringeren Wert herabzusetzen.

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 10.01.2008 - 3 O 500/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 62 Satz 1; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1; GVG § 23 Nr. 1;

Gründe:

I.