BVerfG - Beschluss vom 29.05.2018
2 BvR 207/18
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; AufenthG 2004 § 58; EUV 603/2013; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 B 4642/17

Gegenstandswertfestsetzung sowie Zubilligung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Billigkeit der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei Abhilfe durch öffentliche Gewalt; Aufhebung eines Bescheids über die Abschiebung des Beschwerdeführers gem der Dublin-III-VO nach Italien

BVerfG, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 207/18

DRsp Nr. 2024/9556

Gegenstandswertfestsetzung sowie Zubilligung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Billigkeit der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei Abhilfe durch öffentliche Gewalt; Aufhebung eines Bescheids über die Abschiebung des Beschwerdeführers gem der Dublin-III-VO nach Italien

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; AufenthG 2004 § 58; EUV 603/2013; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.