BSG - Beschluß vom 28.01.2000
B 6 KA 22/99 R
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 29
JurBüro 2001, 253
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 26/98 - 13.01.1999,
SG Dortmund, vom 20.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 Ka 203/97

Gegenstandswertfestsetzung im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren, Erstzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 28.01.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 22/99 R

DRsp Nr. 2001/3897

Gegenstandswertfestsetzung im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren, Erstzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

1. Der Gegenstandswert ist im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können, wobei die erzielbaren Einkünfte um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind. Es ist nur dann ein Unterschreiten der Grenze von fünf Jahren veranlaßt, wenn von vornherein feststeht oder nach Lage der Umstände mit Gewißheit zu erwarten ist, daß die vertragsärztliche Tätigkeit nur für einen kürzeren Zeitraum ausgeübt werden soll oder kann. 2. Der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe ist bei der erstmaligen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen, wobei die Verhältnisse des Einzelfalls besonders zu berücksichtigen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe: