BVerfG - Beschluß vom 15.02.1967
2 BvE 1/62; 2 BvE 2/64
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1, Abs. 2 § 19 § 113 Abs. 2 ; RVG § 11 § 33 Abs. 1, Abs. 2 § 37 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BVerfGE 21, 190

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 15.02.1967 - Aktenzeichen 2 BvE 1/62; 2 BvE 2/64

DRsp Nr. 1996/7767

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist unabhängig davon festzusetzen, ob ein Honorar vereinbart wurde oder nicht.2. Ein solcher Einwand kann erst im Vergütungs-Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO berücksichtigt werden.

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1, Abs. 2 § 19 § 113 Abs. 2 ; RVG § 11 § 33 Abs. 1, Abs. 2 § 37 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

In dem Verfassungsrechtsstreit ist der Antragsteller zu 2) - die Bayernpartei - durch die Rechtsanwälte ... vertreten worden. Nach Abschluß des Verfahrens haben diese beantragt, den Gegenstandswert des Verfahrens festzusetzen. Die Bayernpartei hat eingewandt, für eine Festsetzung des Gegenstandswerts bestehe keine Veranlassung; die Gebührenansprüche der beiden Bevollmächtigten, mit denen sie die Zahlung eines festen Pauschalbetrags vereinbart habe, seien abgegolten. Die Bayernpartei hat ferner darauf hingewiesen, daß sie weder über eigenes Vermögen noch über eigene Einnahmen verfüge.