BVerfG - Beschluß vom 28.02.1989
1 BvR 1291/85
Normen:
BRAGO §§ 12 113 Abs. 2 ; RVG § 14 § 33 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BVerfGE 79, 365
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 166/84
BVerfG, vom 02.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 1291/85

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 28.02.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1291/85

DRsp Nr. 1996/6492

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

»Zur Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerde-Verfahren.«

Normenkette:

BRAGO §§ 12 113 Abs. 2 ; RVG § 14 § 33 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beantragen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

I. 1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Beschluß mit dem eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Vergleichsverwalters für das Nachverfahren als unzulässig verworfen wurde. Festgesetzt worden war eine Vergütung von insgesamt 4.091.978,71 DM nebst 8.643,13 DM an Auslagen. Die Beschwerdeführerin hatte die Hälfte der Summe überwiesen und den Beschluß später mit der Erinnerung angegriffen. Das Landgericht hatte deshalb auch nur die Hälfte des festgesetzten Betrages als umstritten betrachtet und den Beschwerdewert demgemäß auf 2.050.310,92 DM bestimmt.