BVerfG - Beschluß vom 28.02.1989
1 BvR 1046/85
Normen:
BRAGO §§ 12 113 Abs. 2 ; RVG § 14 § 33 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BVerfGE 79, 357
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2751/82
BVerwG, vom 14.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 130.83
BVerfG, vom 24.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 1046/85

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 28.02.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1046/85

DRsp Nr. 1996/6491

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

»Zur Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerde-Verfahren.«

Normenkette:

BRAGO §§ 12 113 Abs. 2 ; RVG § 14 § 33 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer beantragen die Festsetzung des Gegenstandswerts.

I. 1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Verwirklichung der Teststrecke der Daimler-Benz AG auf den Gemarkungen Boxberg und Assamstadt und die im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Entscheidungen.

Mit Urteil vom 24. März 1987 (BVerfGE 74, 264) hob das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen auf, weil sie die Beschwerdeführer, die Eigentümer von betroffenen Grundstücken sind, in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzten. Das Urteil enthält grundlegende Ausführungen zur Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes sowie zu den Voraussetzungen einer Enteignung zugunsten Privater.