Die Beschwerde wird verworfen.
II.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2012 des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Bayreuth, soweit darin von einem Gegenstandswert von 1.500 Euro ausgegangen wird. Der Kläger ist der Auffassung, dass nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Gegenstandswert von 3.000 Euro für das asylrechtliche Verfahren, in dem (nur) Abschiebungsverbote nach §
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 4. Februar 2013 (B 3 M 13.30012) die Erinnerung des Klägers gegen den Gegenstandswert zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung ist gemäß §
Gemäß §
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