VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2013
8 C 13.30078
Normen:
§ 30 Abs. 1 RVG; § 80 AsylVfG;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 M 13.30012

Gegenstandswertfestsetzung; Beschwerdeausschluss

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 8 C 13.30078

DRsp Nr. 2013/16061

Gegenstandswertfestsetzung; Beschwerdeausschluss

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

§ 30 Abs. 1 RVG; § 80 AsylVfG;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2012 des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Bayreuth, soweit darin von einem Gegenstandswert von 1.500 Euro ausgegangen wird. Der Kläger ist der Auffassung, dass nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Gegenstandswert von 3.000 Euro für das asylrechtliche Verfahren, in dem (nur) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2 bis 7 AufenthG geltend gemacht wurden, festzusetzen gewesen wäre.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 4. Februar 2013 (B 3 M 13.30012) die Erinnerung des Klägers gegen den Gegenstandswert zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist unstatthaft.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung ist gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen.

Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.