LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.08.2011
2 Ta 382/11
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG § 76; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 22/11

Gegenstandswertfestsetzung bei Verfahren über Einrichtung einer Einigungsstelle und die Bestimmung der Person des Vorsitzenden

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 382/11

DRsp Nr. 2012/19937

Gegenstandswertfestsetzung bei Verfahren über Einrichtung einer Einigungsstelle und die Bestimmung der Person des Vorsitzenden

1. Da es sich bei dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgeführten Wert von 4.000,00 € um einen Hilfswert handelt, müssen die Umstände des konkreten Falles dahingehend geprüft werden, ob eine Erhöhung oder Herabsetzung geboten ist, wofür Umfang und Schwierigkeit der Sache entscheidend sind.2. I.d.R. ist bei einem Verfahren, das die Einigungsstellenbesetzung zum Gegenstand hat, für den Streit um die Besetzung des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer ein Hilfswert in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen ist und nochmals ein Hilfswert bei einem Streit über die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle hinzuzurechnen.

Tenor

Auf die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, Rechtsanwälte Silberberger pp. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer in Höhe einer Gebühr von 40,00 €.

Normenkette:

ArbGG § 98; BetrVG § 76; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I.