LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.05.1996
L 5 Ka 653/96 W-A
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 S. 2 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gegenstandswertfestsetzung bei Honorarkürzung

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.05.1996 - Aktenzeichen L 5 Ka 653/96 W-A

DRsp Nr. 2006/24069

Gegenstandswertfestsetzung bei Honorarkürzung

Für ein Verfahren, das eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise betrifft, ist als Gegenstandswert nur der halbe Kürzungsbetrag zugrunde zu legen, wenn die Klage nur auf eine erneute Entscheidung über die Kürzung nicht auf die ersatzlose Aufhebung des Kürzungsbescheides gerichtet ist. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kann nicht aufgrund von Gesichtspunkten in Frage kommen, die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 S. 2 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;