LAG Hamm - Beschluss vom 07.07.2012
6 Ta 193/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2948/11

Gegenstandswertfestsetzung; Ansatz des Vergleichsmehrwerts

LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 193/12

DRsp Nr. 2012/19222

Gegenstandswertfestsetzung; Ansatz des Vergleichsmehrwerts

1. Die Streitwertfestsetzung richtet sich für das Verfahren und den Prozessvergleich nach § 63Abs. 2GKGi. V. m. § 32Abs. 1RVG, wobei der nach § 42Abs. 3Satz 1 GKGmit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist.2. Schließen die Parteien einen Vergleich über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, rechtfertigt dies den Ansatz von 1/4 Monatsentgelt.3. a) Darüber hinaus ist der Ansatz eines Vergleichsmehrwerts weder dadurch gerechtfertigt, dass durch die Regelungen der Streit über die Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung beigelegt wurde, die Parteien einen festen Beendigungszeitpunkt festgelegt und dem Kläger zudem ein Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung eingeräumt haben, noch dadurch, dass der Arbeitnehmer von seiner Leistungsverpflichtung freigestellt wurde, da die Beschäftigungspflicht - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - und auch die Weiterbeschäftigungspflicht nicht selbstständig (unabhängig von der Bestandsschutzstreitigkeit) im Streit waren.b) Dies gilt auch für getroffene Regelungen, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben und nur deklaratorisch Abwicklungsmodalitäten betreffen.4. Die Zahlung der Abfindung bleibt entsprechend § 42Abs. 3Hs. 2 GKGohne Ansatz.

Tenor