Streitgegenstand des nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens ist der Antrag der Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.119,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (vgl. Bl. 85 d. A.).
Demzufolge hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Beschluss vom 09.06.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.119,35 EUR festgesetzt.
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