Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 -
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.605,36 € festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen.
I.
Im zweitinstanzlich noch anhängigen Ausgangsverfahren streitet sich die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat um dessen Beteiligung bei der Versetzung eines Mitarbeiters vom sogenannten Ford- in den Opel-Bereich; der betroffene Arbeitnehmer bezieht eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.151,34 €.
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