LAG Hamm - Beschluss vom 24.08.2012
13 Ta 384/12
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 100; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 34/11

Gegenstandswertbestimmung bei Anträgen nach §§ 99, 100 BetrVG

LAG Hamm, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 13 Ta 384/12

DRsp Nr. 2012/20512

Gegenstandswertbestimmung bei Anträgen nach §§ 99, 100 BetrVG

1. Streitigkeiten der Betriebspartner über Versetzungen sind gegenstandswertmäßig wie Änderungsschutzklagen zu bewerten und regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen.2. Für einen zusätzlich gestellten, auf § 100 BetrVG gestützten Antrag sind weitere 50 % des vorgenannten Wertes zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 - 4 BV 34/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.605,36 € festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 100; RVG § 33;

Gründe

I.

Im zweitinstanzlich noch anhängigen Ausgangsverfahren streitet sich die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat um dessen Beteiligung bei der Versetzung eines Mitarbeiters vom sogenannten Ford- in den Opel-Bereich; der betroffene Arbeitnehmer bezieht eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.151,34 €.