I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlaßgegenständen und des aus der Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses. Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen, und die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch Auskunft über den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks zu geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf 1.000 DM als unzulässig verworfen, weil die maßgebliche Berufungssumme des §
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|