BGH - Beschluß vom 04.07.2001
IV ZB 7/01
Normen:
ZPO §§ 3, 511a ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft

BGH, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen IV ZB 7/01

DRsp Nr. 2001/10443

Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft

Im Falle der Einlegung einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a ;

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlaßgegenständen und des aus der Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses. Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen, und die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch Auskunft über den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks zu geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf 1.000 DM als unzulässig verworfen, weil die maßgebliche Berufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erreicht werde. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.