I. Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Steuerberaters Franz M. Der Gemeinschuldner hat den Kläger steuerlich beraten. Der Kläger behauptet, ihm sei infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Gemeinschuldners ein steuerlicher Schaden von 188.110,33 DM entstanden.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung dieser Forderung zur Konkurstabelle erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 37.622 DM (20% der behaupteten Forderung) festgesetzt. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Antrag geändert und nunmehr begehrt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn - beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer des Gemeinschuldners - 188.110,33 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Beschwer des Klägers auf unter 60.000 DM festgesetzt.
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