BGH - Beschluß vom 07.06.2001
IX ZR 479/00
Normen:
VVG § 157 ; ZPO §§ 3, 542 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,

Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf abgesonderte Befriedigung aus einer gegen einen Versicherer gerichteten Entschädigungsforderung

BGH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen IX ZR 479/00

DRsp Nr. 2001/10389

Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf abgesonderte Befriedigung aus einer gegen einen Versicherer gerichteten Entschädigungsforderung

Im Falle einer Klage nach § 157 VVG richtet sich der Wert der Rechtsmittelbeschwer gem. § 6 ZPO nach der Höhe der Forderung, sofern der Gegenstand des Pfandrechts nicht einen geringeren Wert hat.

Normenkette:

VVG § 157 ; ZPO §§ 3, 542 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Steuerberaters Franz M. Der Gemeinschuldner hat den Kläger steuerlich beraten. Der Kläger behauptet, ihm sei infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Gemeinschuldners ein steuerlicher Schaden von 188.110,33 DM entstanden.

Der Kläger hat Klage auf Feststellung dieser Forderung zur Konkurstabelle erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 37.622 DM (20% der behaupteten Forderung) festgesetzt. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Antrag geändert und nunmehr begehrt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn - beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer des Gemeinschuldners - 188.110,33 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Beschwer des Klägers auf unter 60.000 DM festgesetzt.