OLG Naumburg - Beschluss vom 01.10.2009
1 Verg 6/09
Normen:
GWB § 116 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1 Satz 4; RVG § 23 Abs. 1 Satz 3; GKG § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt, VK 2 LVwA LSA - 17/08 vom 13.08.2009,

Gegenstandswert und Höhe der Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 1 Verg 6/09

DRsp Nr. 2009/24459

Gegenstandswert und Höhe der Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

1. Der Gegenstandswert eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bemisst sich regelmäßig nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes der Antragstellerin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG). Ist einem Verfahrensbeteiligten, der Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Antragstellerin hat, dieser Wert nicht bekannt (hier: der Beigeladenen), so darf er diesen Wert im Rahmen seines Kostenfestsetzungsantrages schätzen. Es obliegt der Antragstellerin, einen etwaigen niedrigeren Wert darzulegen. 2. Zur Billigkeit eines Gebührenansatzes von 2,0-fachen Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches die Ausschreibung von Postdienstleistungen zum Gegenstand hatte.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. August 2009, VK 2 LVwA LSA - 17/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.238,99 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 116 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1 Satz 4; RVG § 23 Abs. 1 Satz 3; GKG § 50 Abs. 2;

Gründe:

I.