BGH - Beschluß vom 07.06.2001
IX ZB 23/01
Normen:
ZPO §§ 6, 511a ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Gegenstandswert und Berufungsbeschwer bei Anfechtungsklage

BGH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen IX ZB 23/01

DRsp Nr. 2001/10387

Gegenstandswert und Berufungsbeschwer bei Anfechtungsklage

Der Gegenstandswert bei der Anfechtungsklage bestimmt sich nach § 6 ZPO, weil der Anspruch auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstands gerichtet ist. Gem. § 6 S. 2 ZPO ist der Gegenstand des Pfandrechts maßgebend, wenn er einen geringeren Wert als die Forderung hat, um deren Sicherstellung es dem Kläger geht.

Normenkette:

ZPO §§ 6, 511a ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. Oktober 1998 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG. Die Beklagte hat gegen die Gemeinschuldnerin wegen einer rechtskräftig zuerkannten Forderung von 135.951,02 DM vollstreckt und deren Ansprüche gegen die B. V.bank gepfändet. Die Drittschuldnerin hat zunächst die Leistung unter Berufung auf eigene vorrangige Pfandrechte verweigert.

Der Kläger hat von der Beklagten im Wege der Konkursanfechtung verlangt, auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu verzichten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.