I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. Oktober 1998 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG. Die Beklagte hat gegen die Gemeinschuldnerin wegen einer rechtskräftig zuerkannten Forderung von 135.951,02 DM vollstreckt und deren Ansprüche gegen die B. V.bank gepfändet. Die Drittschuldnerin hat zunächst die Leistung unter Berufung auf eigene vorrangige Pfandrechte verweigert.
Der Kläger hat von der Beklagten im Wege der Konkursanfechtung verlangt, auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu verzichten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
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