LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2014
1 Ta 379/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 3 Ca 211/13 - 01.08.2013,

Gegenstandswert KündigungsschutzklageGegenstandswert bei Kündigung in WartezeitGegenstandswert bei Kündigung in ProbezeitKündigungsgründe unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 379/13

DRsp Nr. 2014/7443

Gegenstandswert KündigungsschutzklageGegenstandswert bei Kündigung in WartezeitGegenstandswert bei Kündigung in ProbezeitKündigungsgründe unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz

Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten 6 Monate bemisst sich der Gegenstandswert für eine Kündigungsschutzklage in Höhe der dreifachen Bezüge, wenn der Klageantrag erkennbar auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und nicht nur die Beachtung einer Kündigungsfrist gerichtet ist und der Klagebegründung konkreter Tatsachenvortrag zu entnehmen ist, aus dem sich Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ergeben (hier Treuwidrigkeit).

Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 01. August 2013 - 3 Ca 211/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.