LAG Hamm - Beschluss vom 24.08.2012
10 Ta 261/12
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 72/11

Gegenstandswert; Kündigung einer Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 261/12

DRsp Nr. 2012/19230

Gegenstandswert; Kündigung einer Betriebsvereinbarung

1. a) Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23Abs. 3Satz 2 RVGdie wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben.b) Erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.2. Der Ausgangswert des § 23Abs. 3Satz 2 RVGist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Streitstandes angemessen zu erhöhen, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf die betroffenen Arbeitnehmer oder auf den Arbeitgeber zu berücksichtigen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 14.03.2012 - 2 BV 72/11 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 16.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.