In der Hauptsache wandte sich die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebskrankenkasse (BKK). Durch die Errichtung verlor die Klägerin die Zuständigkeit für 376 bisher bei ihr versicherte Pflichtmitglieder; bundesweit waren es über 3.700 Pflichtmitglieder bei 38 verschiedenen AOKn. Nach Erledigung des Revisionsverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der Arbeitgeberin (Beigeladene zu 1) und der BKK (Beigeladene zu 2) die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.
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